Betrieblicher Ausbildungsplan (Muster)
(
sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung) für den

Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
erstellt unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans der Verordnung
  für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk nach § 25 HwO vom 14. Juni 2003 ***)

Handlungsfeld
 nach § 4 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung wird das Handlungsfeld vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Bei der Aufgabenstellung 
in der Gesellenprüfung ist das gewählten Handlungsfeld zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.

Wassertechnik        (  )
Wärmetechnik        (  )
Lufttechnik            (  )
Umwelttechnik       (  )

gewähltes Handlungsfeld
ankreuzen bzw. eintragen

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind nach § 4 folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse:

zeitliche Richtwerte
in Wochenim Ausbildungsjahr

Betriebliche Grundbildung

1

2

3/4

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
während der gesamten Ausbildungszeit  zu vermitteln
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    4. Umweltschutz

5.

Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation

7*)

 

 

 

6.

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren u. Beurteilen der Arbeitsergebnisse

4*)

 

 

 

7.

Qualitätsmanagement

4*)

 

 

 

8.

Prüfen und Messen

5*)

 

 

 

9.

Fügen

12

 

 

 

  10. Manuelles Spanen und Umformen  
      16
     
  11. Maschinelles Bearbeiten      

12.

Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln

4

 

 

 

Berufliche Fachbildung

    1.

Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation

 

3*)

3*)

6*)

    2.

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren u. Beurteilen der Arbeitsergebnisse

 

5*)

 

4*)

    3.

Qualitätsmanagement

 

2*)

 

4*)

    4.

Prüfen und Messen

 

 

 

4*)

    5. Manuelles Spanen und Umformen       
        3
 
    6. Maschinelles Bearbeiten
    7.

Instandhalten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme

 

2

4

9

    8.

Herstellen elektronischer Anschlüsse von Komponenten vt. A. u. S.**)

 

2

 

5

    9.

Installieren elektronischer Baugruppen und Komponenten in vt. A. u. S.**)

 

2

3

3

  10.

Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen vt. A. u. S.**)

 

 

 

3

  11.

Transportieren von Bauteilen und Baugruppen

 

2

 

3

  12.

Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen

 

5

6

6

  13.

Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen

 

 

8

8

  14.

Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Wassernutzungssysteme

 

 

 

2*)

  15.

Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen

 

 

2

2

  16.

Durchführen von Fachaufgaben im Handlungsfeld:

16.1

Anwenden von Anlagen u. Systemtechn. und Inbetriebnahme vt. A. u. s.**)

 

 

 

7

16.2

Kundenorientierte Auftragsarbeiten

 

 

 

4*)

16.3

Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer und wirtschaftl. Rahmenbedingungen

 

 

 

4

16.4

Funktionskontrolle und Instandhaltung versorgungstechnischer Anlagen und Systeme

 

 

 

4

 

Summe der Bruttowochen:

52

26

26

78

Die zeitlichen Richtwerte sind Hinweise für die Bedeutung der einzelnen Berufsbildpositionen im jeweiligen Aus-
bildungsjahr.  Sie können auch ein Anhalt für die jeweils benötigte Ausbildungszeit im Regelfall sein, wenn sie um 
die Zeiten der Abwesenheit vom Betrieb durch Urlaub, Berufsschule usw. gekürzt werden.
Der Ausbildungsbetrieb behält sich vor, aus betriebspraktischen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des
 Auszubildenden liegen, von den Zeiten abzuweichen. Er ist bei der Vermittlung der einzelnen Qualifikationen inner-
halb eines Jahres nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.

       *)      Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
      **)     versorgungstechnische Anlagen und Systeme
    ***)   Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 02. Juli 2003.

         Detaillierte Inhalte der einzelnen Berufsbildpositionen unter www.installateur-sh.de

                   

  

Auszüge aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum

 

Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
vom 24.06.2003

§ 7
Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, sowie innerhalb dieser Zeit höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen durch manuelles und maschinelles Bearbeiten, Fügen und Montieren sowie elektrisches Verdrahten, einschließlich Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigung eines Arbeitsplans und eines Prüf- und Messprotokolls.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen und Informationssysteme nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

§ 9
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 19 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einen Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Auftragsteilen bestehen.

Bei der Aufgabenstellung ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.

Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:

Errichten, Ändern oder Instandhalten einer versorgungstechnischen Anlage, eines versorgungstechnischen Systems oder einer Baugruppe einschließlich Arbeitsplanung sowie Montieren oder Demontieren sowie Einstellen von Steuerungs- und Regelungsparametern und Inbetriebnahme.

Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen kann. Er soll Material disponieren, Verdrahtungs- und Verbindungstechniken anwenden, elektrische Baugruppen einstellen und abgleichen, Fehler und Störungen an elektrischen oder hydraulischen Anlagen und Geräten systematisch feststellen, eingrenzen und beheben, Prüfprotokolle erstellen sowie branchenübliche Software anwenden. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 vom Hundert und das Fachgespräch mit 30 vom Hundert zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:

1. Arbeitsplanung,

2. Anlagenanalyse sowie

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Anlagenanalyse sind insbesondere durch die Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei ist das Handlungsfeld nach § 4Abs. 2 zu berücksichtigen. ...

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