Rechtsprechung: Steuerbonus nicht bei Barzahlung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG bei Barzahlung einer Rechnung wie bisher ausgeschlossen ist.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20
%, höchstens 600 Euro (ab 2009: 1200 Euro).
Voraussetzung ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten
hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung
erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige
Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.11.08 - VI R 14/08) eine folgerichtige
Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im
Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des
in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a
EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer
und barer Zahlungsvorgänge.
Auch gegen die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße das Erfordernis
unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der
Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen,
indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und
sodann unbar auf das Konto des Leistungsbringers überweise.
Damit
bleibt es bei der bisherigen Rechtslage bzw. gängigen Praxis, dass der
Steuerbonus für Handwerkerleistungen nur bei unbaren Geschäften gewährt
wird.
(Quelle: ZDH)