Energiewende- und Klimaschutzgesetz S-H

Fachverband SHK S-H nimmt Stellung in mündlicher Anhörung

Am 20. Oktober fand vor dem Umweltausschuss des schleswig-holsteinischen Landtages die mündliche Anhörung zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes statt. In § 9 des Gesetzentwurfs sind die wichtigsten

Regelungen für unser Handwerk festgelegt, insbesondere die Verpflichtung von Hauseigentümern von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, beim Heizungstausch mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken.

Für den Fachverband SHK Schleswig-Holstein nahm Hauptgeschäftsführer Enno de Vries die Gelegenheit wahr, die Position des Fachverbandes SHK S-H vor den Ausschussmitgliedern und weiteren Landtagsabgeordneten zu erläutern.

Dabei wies er in seinem Statement darauf hin, dass die SHK-Fachorganisation einen technologieoffenen Ansatz verfolgt, bei dem kein Energieträger grundsätzlich abgelehnt wird. Die Notwendigkeit, dass sich die SHK-Betriebe verstärkt mit weiteren Technologien auseinandersetzen müssen, wie zum Beispiel der Wärmepumpe, sei erkannt. Staatlichen Verpflichtungen, wie der Einführung einer Nutzungspflicht von 15% Erneuerbarer Energien bei Heizungstausch, erteilte er eine Absage. Er verwies auf die Erfahrungen aus anderen Bundesländern, bei denen eine ähnliche Verpflichtung der Eigentümer dazu geführt hat, dass der Heizungstausch insgesamt verschoben oder nicht durchgeführt wurde, mit nachteiligen Folgen für die Wirtschaft und die Umwelt. Ein entsprechendes Szenario für Schleswig-Holstein gilt es zu verhindern. Stattdessen warb de Vries dafür, die Förderung so auszugestalten, dass sich die Einbindung Erneuerbarer Energien bei einem Heizungstausch auch lohne.

Positiv hob der Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes SHK S-H hervor, dass die im schriftlichen Verfahren gegebene Anregung des Verbandes, auch Grünen Wasserstoff als mögliche Alternative zuzulassen, aufgenommen wurde. Ebenfalls begrüßte er die Aufnahme einer Übergangsfrist für die Umsetzungsverpflichtung beim Heizungstausch. Jedoch forderte er angesichts der aktuellen Lieferengpässe und aufgrund der Tatsache, dass derzeit noch keine Umsetzungsverordnung vorliege, diese mindestens bis zum 30. September 2022 zu verlängern, auch um die Wintermonate auszusparen.

Abschließend lehnte Enno de Vries die von anderen Organisationen erhobene Forderung nach einer Erhöhung des verpflichtenden Anteils Erneuerbarer Energie bei der Wärmeerzeugung auf mehr als 15% ab. Zudem warnte er eindringlich davor, dass Energieversorger die Verpflichtung einer Vielzahl von Städten durch das Gesetz, einen Wärmeplan aufzustellen, dazu nutzen, einen Anschluss- und Benutzungszwang zu erlassen. Stattdessen sei sicherzustellen, so de Vries, dass die Fernwärmnetze verpflichtet werden, auch tatsächlich weniger Treibhausgase zu emittieren. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, diese Pflicht durch Sanierungsfahrpläne zu erfüllen, sei vollkommen unkonkret. Hier forderte der Vertreter des SHK-Handwerks, dass die Versorger verpflichtet werden müssen, diese Fahrpläne um verbindliche Zwischenziele zu erweitern und nicht bloß auf eine geplante Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu verweisen.

Es besteht die Hoffnung, dass der Landtag die geltend gemachten Anregungen aufnimmt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken, nach unten abgeändert wird.

Insofern empfehlen wir jedem Betrieb, sich rechtzeitig über die demnächst geltenden Regeln kundig zu machen. Den aktuellen Gesetzentwurf finden Sie ab Seite 21 rechte Spalte unter dem Link (http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/06300/umdruck-19-06377.pdf) .

Selbstverständlich wird der Fachverband SHK S-H die Mitglieder über die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren und im Anschluss über Fragen der Umsetzung umfassend informieren.

Zurück

Sie sind hier: Installateur-SH > Startseite > Nachrichten leser