Haftungsübernahme – Vollkasko für Innungsbetriebe

Nutzen Sie das starke Bündnis zwischen Herstellern, Handwerk und Fachgroßhandel auf Basis verbindlicher Rechtsgrundlagen und vertraglicher Verankerungen. Die Gewährleistungsproblematik des Werkvertragsrechts ist häufig die Ursache bei

Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Sie erbringen Werkleistungen bei Ihren Kunden und unterliegen Werkvertragsrecht (Gewährleistung nach VOB/BGB 4 bzw. 5 Jahre), haben mit Ihrem Lieferanten aber nur einen Kaufvertrag (Gewährleistung 2 Jahre) geschlossen.

Wenn nun herstellerbedingte Mängel auftreten, haben die Endkunden einen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Das bedeutet, dass der Betrieb den Mangel beseitigen muss, selbst wenn er dafür zum Beispiel die sündhaft teuren Marmorfliesen im Bad demontieren und neu wieder anbauen muss. Von seinem Lieferanten erhält der Handwerker aber nur das mangelhafte Produkt ersetzt.

Um dieses unkalkulierbare Risiko des SHK-Fachunternehmers zu minimieren, hat der ZVSHK mit über 80 namhaften Herstellern eine Vereinbarung zur Haftungsfreistellung geschlossen. Diese tritt bei nachweislich durch ihre Produkte und Materialien bedingten Mängeln während der für den Unternehmer geltenden Gewährleistungsfrist (!!!) in Kraft.

Dem SHK-Innungsbetrieb werden von den beteiligten Herstellern im Falle mangelhafter Produkte die nachfolgenden Kosten ersetzt:

- Nacherfüllung

- Ersatz der Aus- und Einbaukosten

- Minderungsbeträge, Schadenersatz

- Herstellung des vorherigen Zustands

Eine Liste der Hersteller mit den entsprechenden Produkten, den Schadensmeldebogen sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Zentralverbandes unter www.zvshk.de.

Ausschließlich Innungsbetriebe kommen in den Genuss der Haftungsübernahmevereinbarung.

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